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   BGH, 17.10.1996 - V ZR 275/95   

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https://dejure.org/1996,2279
BGH, 17.10.1996 - V ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,2279)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1996 - V ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,2279)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,2279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmitteleinlegung durch einen nichtbevollmächtigten Rechtsanwalt - Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Kostenschuldnerschaft - Beherrschung des prozessualen Geschehens von dem in Anspruch genommenen Schuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG (1975) § 49
    Kostenfolge der Einlegung eines Rechtsmittels ohne Vollmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 510
  • MDR 1997, 198
  • NJ 1997, 166
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BGH, 17.10.1996 - V ZR 275/95
    Die Einlegung der Revision am 21. August 1995 begründete die Kostenschuld der Klägerin zu 1. Diese entstand unabhängig von der Frage wirksamer Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. B. (vgl. BGHZ 121, 397, 400).
  • OLG Köln, 09.07.2002 - 9 U 169/01

    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts für die

    § 49 GKG begründet zwischen dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Art (BGH MDR 1997, 198).

    Der Bundesgerichtshof hat sogar ausdrücklich entschieden, die Schuldnerstellung gemäß § 49 GKG sei von der Frage einer wirksamen Bevollmächtigung "unabhängig" (BGH MDR 1997, 198).

    Für die Kostenschuldnerschaft sei vielmehr maßgeblich, wer die Antragstellung veranlasst habe (BGH MDR 1997, 198; 1993, 1249; 1983, 292: "Veranlasserprinzip").

    Dies kann der Rechtsanwalt sein, aber auch die vertretene Partei selbst, wenn sie z.B. die Tätigkeit des Anwalts hätte kennen und unterbinden müssen (vgl. BGH MDR 1997, 198), oder auch der gesetzliche Vertreter der Partei (Thomas / Putzo § 89, 8 ff.; Zöller-Vollkommer § 88 Rn 11).

  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 VA 21/20

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG durch vollmachtlosen

    Dies kann nach der Rechtsprechung die Partei sein, wenn sie die Prozessführung hätte erkennen und verhindern müssen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996, V ZR 275/95, NJW-RR 97, 510), der vollmachtlose Prozessbevollmächtigte, wenn er den Mangel der Vollmacht kannte (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 30. September 2004, 19 U 2/04, juris Rn. 9) oder - bei Kenntnis des Fehlens der gesetzlichen Vertretungsmacht - der nicht legitimierte gesetzliche Vertreter der Partei, der die Prozessvollmacht erteilt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Februar 1996, 2 WF 155/95, FamRZ 1996, 1335; offenlassend BGH, Urt. v. 27. Oktober 2008, II ZR 255/07, ZIP 2009, 34 Rn. 16).
  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 61/01

    Kostenschuld des Rechtsmittelführers

    Unterläßt er dies, sind die Kosten, die durch das Handeln eines in seinem Namen auftretenden Dritten begründet werden, als von ihm im Sinne des § 49 GKG veranlaßt anzusehen (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95 - MDR 1997, 198).
  • LSG Bayern, 02.05.2018 - L 12 SF 71/17

    Wirksamkeit der Vollmachterteilung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen

    Im Übrigen würde eine Haftung der Beschwerdegegner als Vertreter ohne Vertretungsmacht nur in Betracht kommen, soweit der Kläger von dem Rechtsstreit keine Kenntnis hatte und nicht in der Lage war, die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels zu verhindern (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. Beschlüsse vom 17.10.1996, Az. V ZR 275/95 und vom 4.5.2011, Az. IV ZR 247/10; so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 1.3.2007, Az. 9 WF 48/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.2.2005, Az. 14 W 108/05).
  • BFH, 12.03.1997 - X B 275/96

    Postulationsfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor dem

    Die Kosten waren gemäß § 143 Abs. 1 FGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 49 Satz 1 GKG der GmbH aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren der Instanz beantragt hat und kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Kläger insoweit das Geschehen beherrschten (vgl. dazu näher Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1996 V ZR 275/95, MDR 1997, 198).
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